Versorgung
Die Trinkwasserversorgung wird geregelt über die Gemeindeordnung und das Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Ruppichteroth wurde im Jahr 1981 beschlossen.
Was ist Trinkwasserversorgung?
Die öffentliche Aufgabe der Versorgung mit Trink- und Gebrauchswasser wird durch den Versorgungsbetrieb der Gemeindewerke Ruppichteroth wahrgenommen. Fast alle Ortsteile von Ruppichteroth sind ans Wasserleitungsnetz angeschlossen. In 2011 wurde der Ortsteil Bölkum, der sich bis dahin aus eigenen Brunnen versorgt hatte, an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen.
Anschluss- und Benutzung
Jeder Grundstückeigentümer und jede Eigentümerin kann – soweit Versorgungsleitungen vorhanden sind – beantragen, an das Netz angeschlossen zu werden. Führt eine Wasserleitung am Grundstück vorbei, besteht Anschlusszwang. Die Satzung sieht vor, Antragstellende auch bei schwierigen Erschließungsumständen ans Netz anzuschließen. Allerdings müssen sie dann die erhöhten Kosten tragen.
Wenn auf einem Grundstück eine eigene Wasserversorgung vorhanden ist, können Eigentümer und Eigentümerinnen vom Anschluss- bzw. Benutzungszwang befreit werden. Es müssen aber bestimmte Auflagen erfüllt werden.
Art und Umfang der Versorgung
Die Gemeinde ist verpflichtet, die angeschlossenen Haushalte und Betriebe in ausreichendem Umfang mit Wasser zu versorgen. Bei notwendigen Arbeiten am Leitungsnetz muss die Gemeinde im Vorfeld über die Unterbrechung der Versorgung zu informieren. Die Satzung regelt auch die Haftung bei Versorgungsstörungen und Schadensersatzansprüche.
Hausanschluss
Die Gemeinde stellt Vordrucke für den Anschluss, eine Veränderung des Anschlusses und die Kündigung der Versorgung zur Verfügung (Link Anträge zur Wasserversorgung). Mit dem Antrag müssen weitere Dokumente wie Lageplan, eine Erklärung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin, die Kosten zu übernehmen usw. eingereicht werden. Hausanschlüsse und Wasserzählerschacht sind Eigentum der Gemeinde. Die Messeinrichtung (Zähler) wird von der Gemeinde gewartet und abgelesen.
Die Gemeinde kann in bestimmten Fällen die Versorgung einstellen, z. B. wenn die fälligen Gebühren nicht bezahlt werden.
Die Höhe der Anschlusskosten und der Gebühren sind durch die Beitrags- und Gebührensatzung geregelt.
FAQ – Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgung
Wie wird der Anschlussbeitrag berechnet?
Der Anschlussbeitrag richtet sich nach der Grundstücksgröße und nach Art und Ausmaß seiner Nutzung. Bei der Größe werden höchstens 40 m der Grundstückstiefe zur Berechnung herangezogen. Gemessen wird von der Straßenseite, an der die Wasserleitung liegt. Der Anschlussbeitrag beträgt 2,30 € je qm zuzüglich der jeweils gültigen ermäßigten Umsatzsteuer (derzeit 7 %). Beispiel:
Bei ein- bis zweigeschossiger Bebauung fallen 100 % des Betrags an.
Bei viergeschossiger Bebauung liegt der Satz bei 150 %.
Bei überwiegend gewerblicher Nutzung erhöht sich der Satz jeweils um 10 %.
Wie hoch sind die Kosten für Anschlussleitungen?
Der Beitrag für Anschlussleitungen beträgt – gemessen von der Straßenmitte – je Meter 212 €, die Beseitigung kostet 106 € je Meter.
Wie setzen sich die Wassergebühren zusammen?
Die Grundgebühr für einen Hauswasserzähler beträgt 6 € pro Monat. Die Verbrauchsgebühr liegt bei 1,39 je 1.000 Liter. Alle Kosten erhöhen sich noch um die jeweils geltende ermäßigten Umsatzsteuerssatz (derzeit 7 %).
Die Satzung regelt auch den Bezug von Wasser z. B. für Weideanschlüsse oder für Baudurchführungen.
Wie wird der Wasserverbrauch ermittelt?
Der Wasserverbrauch wird einmal im Jahr, zum Jahresende, ermittelt. Hierfür wird an den Kunden Ende November/Anfang Dezember eine Ablesekarte verschickt. Der Kunde trägt in die Ablesekarte den aktuellen Zählerstand ein und schickt die Karte an die Gemeindewerke zurück. Zudem ist eine schnelle Zählerstandsermittlung per Internet möglich.

