Leistungen SGB XII

Sozialhilfe

Gesetzlich garantierter Anspruch auf staatliche Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums

Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die jede Bürgerin und jeder Bürger unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch hat, wenn und soweit sie oder er sich nicht selber helfen kann und ihr oder ihm auch kein anderer hilft.

Jede Bürgerin und jeder Bürger besitzt einen gesetzlich garantierten Anspruch auf staatliche Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums. Diese Leistungen erbringt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Sozialhilfe. Sozialhilfe greift ein, wenn in einer Notlage keine oder keine ausreichende andere Hilfe zur Verfügung steht. Sie ist zum Beispiel für Situationen gedacht, in denen die Leistungen der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Rentenversicherung die Notlage nicht oder nicht in Gänze beseitigen können. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, wodurch man in Not geraten ist.

Ob Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe) gewährt werden, bestimmt sich nach der Erwerbsfähigkeit einer Person. Soweit und solange sie besteht, richtet sich die Hilfe grundsätzlich nach dem SGB II. Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.

In den übrigen Fällen kann Sozialhilfe nach dem SGB XII in Betracht kommen.

Hier finden Sie einen kurzen Überblick, unter welchen Voraussetzungen Sie welche Art von Hilfe erhalten können. Die Informationen auf diesen Seiten sind nicht abschließend und können nicht jeden Einzelfall berücksichtigen.


Grundlagen der Grundsicherung

Wer erhält überhaupt Grundsicherung? Und ab welchem Alter erhält man Grundsicherung? Wir möchten zunächst die grundlegenden Fragen zum Thema Grundsicherung beantworten.

Wer kann Grundsicherung erhalten?

Folgende Menschen können einen Anspruch haben:

  • Menschen mit dauerhafter voller Erwerbsminderung.
  • Menschen, die im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt sind.
  • Menschen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen und das Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen.
  • Menschen im Rentenalter.

Außerdem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort muss in Deutschland sein.
  • Sie dürfen nicht genug Einkommen/Vermögen haben, um den notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Bedürftigkeit).
  • Es muss ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden.

Wann ist ein Mensch dauerhaft voll erwerbsgemindert?

  • Wer mindestens 18 Jahre alt ist und pro Tag weniger als drei Stunden arbeiten kann, ist dauerhaft voll erwerbsgemindert, sofern unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung aufgehoben werden kann.

Wann ist die Altersgrenze erreicht?

  • Wer vor dem 1. Januar 1947 geboren wurde, erreicht die Altersgrenze an seinem 65. Geburtstag. Für die anderen Jahrgänge gibt es andere Altersgrenzen.
  • Grundsicherung im Alter können auch Menschen bekommen, die keine Rente erhalten, oder auch als ergänzende Leistung (Aufstockung).
  • Weitere Hinweise finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.


Zuständig für die Durchführung des SGB XII sind die örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe wie Städte, Kreise, Landschaftsverbände. Bei Fragen ist Ihr erster Ansprechpartner das örtliche Sozialamt.

Wir von der Gemeinde Ruppichteroth lassen Sie mit
diesem sensiblen Thema nicht allein!

Ihre persönlichen Ansprechpartner im Rathaus Ruppichteroth, Zimmer 125:

Herr Kilian Schätzlein

+49 02295 49-11

Frau Anna Schramm

+49 02295 49-60

Allgemeine E-Mail: