Straßen- und Wegekonzept für die              Gemeinde Ruppichteroth


Nach dieser neuen Bestimmung hat jede Gemeinde ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen und regelmäßig, mindestens jedoch alle 2 Jahre, fortzuschreiben.

Das nach einem verbindlich vorgegebenen Muster zu erstellende Konzept beinhaltet die in einem Zeitraum von 5 Jahren geplanten beitragsfreien Straßenunterhaltungsmaßnahmen sowie die geplanten und nach § 8 KAG NRW weiterhin grundsätzlich beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen. Es begründet allerdings keine Verpflichtung zur tatsächlichen Umsetzung. Welche Maßnahmen wie und zu welchem Zeitpunkt ausgeführt werden, hängt von einem konkreten Umsetzungsbeschluss des Gemeinderates und davon ab, ob im Haushaltsplan die benötigten Mittel auch bereitgestellt werden können.

Die Veröffentlichung des Handlungskonzeptes soll für mehr Transparenz sorgen und betroffene Anliegerinnen und Anlieger frühzeitig über zukünftige Straßenunterhaltungsmaßnahmen und beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen (Erneuerungen und Verbesserungen) informieren. Es ist für ab dem 1.1.2021 beschlossene Ausbaumaßnahmen gleichzeitig zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Fördermitteln des Landes Nordrhein-Westfalen. Werden die Förderbedingungen erfüllt, entlastet das Land nämlich die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zu 100 % von der entstehenden Beitragsbelastung.

Baumaßnahmen zum erstmaligen Ausbau von Straßen unterliegen einer Erschließungsbeitragspflicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB). Für diese Maßnahmen dürfte ebenfalls ein hohes Interesse bestehen, möglichst frühzeitig über eventuell geplante beitragspflichtige Maßnahmen informiert zu werden. Da die landesrechtlichen Vorgaben die Aufnahme dieser Maßnahmen nicht vorsehen, sind sie im vom Rat der Gemeinde Ruppichteroth am 8. Dezember 2022 einstimmig beschlossenen Straßen- und Wegekonzept für die Jahre 2023 bis 2027 nachrichtlich aufgeführt.

Hier geht´s zum Straßen- und Wegekonzept der Gemeinde Ruppichteroth