Information zur Grundsteuerreform
Umsetzung der Grundsteuerreform in der Gemeinde Ruppichteroth
Nachdem Sie als Grundstückseigentümer nunmehr überwiegend die Bescheide zur „Grundsteuer A“ und zur „Grundsteuer B“ für das Jahr 2025 erhalten haben, nachfolgend hierzu einige Erläuterungen.
Das Bundesverfassungsgericht hat das bisher geltende System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Daraus ergab sich die Notwendigkeit der Grundsteuerreform, die alle unbebauten und bebauten Grundstücke in der Bundesrepublik Deutschland betrifft.
Die Basis zur Festsetzung der neuen Bemessungsgrundlagen für die „Grundsteuer A und B“ stellte die von den Grundstückseigentümern gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegebene Feststellungserklärung. Auf dieser Grundlage ermittelten die Finanzämter die neuen Grundsteuerwerte, die durch das Finanzamt gegenüber den Steuerpflichtigen anschließend mit einem neuen Grundsteuer-Messbescheid festgesetzt wurden. Der jeweils ermittelte Messbescheid ist für die Städte und Gemeinden verbindlich, die davon nicht abweichen dürfen. Die Städte und Gemeinden wenden in einem letzten Schritt ihre Hebesätze an, um die endgültige „Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft)“ und die „Grundsteuer B (Wohn- und Nichtwohngrundstücke)“ zu berechnen.
Diesen Schritt hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 9. Dezember 2024 vorgenommen, in dem er folgende Hebesätze im Rahmen der Grundsteuerreform für das Jahr 2025 beschlossen hat:
Hebesatz „Grundsteuer A“ (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 298 v.H. |
differenzierter Hebesatz „Grundsteuer B“ (Grundstücke) für sogenannte „Wohngrundstücke“ | 822 v.H. |
differenzierter Hebesatz „Grundsteuer B“ (Grundstücke) für sogenannte „Nichtwohngrundstücke“ | 1.121 v.H. |
Die damit verbundene „Satzung zur Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2025 in der Gemeinde Ruppichteroth vom 10. Dezember 2024“ wurde im Mitteilungsblatt (Amtsblatt) für die Gemeinde Ruppichteroth vom 13. Dezember 2024 öffentlich bekannt gemacht. Die im Rahmen des sogenannten „Doppelhaushalts 2024/2025“ seinerzeit für das Haushaltsjahr 2025 beschlossenen Realsteuerhebesätze haben durch die Grundsteuerreform in Verbindung mit der zuvor erwähnten Realsteuerhebesatzsatzung ihre Gültigkeit verloren.
Die Festsetzung der Hebesätze für die „Grundsteuer A“ und die „Grundsteuer B“ für die Gemeinde Ruppichteroth orientierte sich im Wesentlichen an der
- | Aufkommensneutralität: Erklärtes Ziel von Bund und Ländern bei der Umsetzung der Grundsteuerreform ist die Aufkommensneutralität. Dies bedeutet, dass das Grundsteueraufkommen. Dies bedeutet, dass das Grundsteueraufkommen in den einzelnen Städten und Gemeinden nach der Reform in etwa so hoch sein soll, wie vor der Reform. An den damit verbundenen vom Land Nordrhein-Westfalen u.a. für unsere Gemeinde ermittelten zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze, welche nicht verpflichtend bindend sind, orientierte sich die Gemeinde Ruppichteroth weitestgehend, sofern diese tatsächlich zur Aufkommensneutralität führten und es die Haushaltslage der Gemeinde zulässt. Die Aufkommensneutralität darf jedoch nicht mit einer Belastungsneutralität für den Grundstückseigentümer verwechselt werden, da Aufkommensneutralität nicht bedeutet, dass die individuelle Grundsteuer gleichbleibt. Ergibt die Neubewertung durch das Finanzamt, dass das Grundstück bzw. die Immobilie im Vergleich stark an Wert zugelegt hat, wird künftig mehr Grundsteuer fällig. |
- | Einführung differenzierter Hebesätze Das Phänomen der Belastungsverschiebung durch die Grundsteuerreform war auch bei der Gemeinde Ruppichteroth festzustellen. Es ergab sich eine nicht unerhebliche Verschiebung zu Lasten der Wohnenden. Daher hat sich der Rat der Gemeinde auf Vorschlag der Verwaltung dazu entschlossen, differenzierte (= unterschiedliche) Hebesätze für sogenannte „Wohngrundstücke“ und „Nichtwohngrundstücke“ einzuführen. Dies führt zu einer Reduzierung der „Grundsteuer B“ und damit zu einer Senkung der Wohnnebenkosten für Ein- und Zweifamilienhäuser, für Mietwohngrundstücke, sowie für Wohnungseigentum in der Gemeinde Ruppichteroth gegenüber einem einheitlichen Hebesatz für die „Grundsteuer B“. |
Auf die Einführung einer sogenannten „Grundsteuer C“ für unbebaute, baureife Grundstücke in der Gemeinde Ruppichteroth für das Haushaltsjahr 2025 wurde verzichtet.
Zur „Grundsteuer A“ möchte ich noch darauf hinweisen, dass innerhalb der Grundsteuerreform nach dem neuen Bewertungsrecht zu beachten ist, dass Grund und Boden, sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören und somit nicht mehr der „Grundsteuer A“ unterliegen.
Ich hoffe, Ihnen die Grundsteuerreform mit ihren Auswirkungen weitestgehend komprimiert dargestellt zu haben. Für weitergehende Rückfragen können Sie sich gerne an die auf dem jeweiligen Steuerbescheid angegebenen Kolleginnen Frau Henscheid und Frau Winkler oder unmittelbar an mich als Bürgermeister oder an den Kämmerer Herrn Müller wenden.
Ruppichteroth, den 15. Januar 2025
Mario Loskill
- Bürgermeister -
Alle weiteren Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de
Ein Erklärvideo des DStGB zur Grundsteuerreform finden Sie hier: https://youtu.be/7AL6c8faBHk
Hier finden Sie ebenfalls unser Schreiben betr. Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025.