Lärmaktionsplan

Lärmaktionsplan für die Gemeinde Ruppichteroth

Lärmaktionsplan 4. Runde für die Gemeinde Ruppichteroth
hier: Publikation der endgültigen Fassung

Der Rat der Gemeinde Ruppichteroth hat auf Empfehlung des Ausschusses für Planung, Klima- und Umweltschutz in seiner Sitzung am 4. Juli 2024 im Verfahren gemäß § 47d Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) den endgültigen Lärmaktionsplan 4. Runde beschlossen.

 Die endgültige Fassung des Lärmaktionsplans 4. Runde der Gemeinde Ruppichteroth (Stand: Juni 2024) mit allen dazugehörigen Anlagen kann hier abgerufen werden.

 

     Amtliche Bekanntmachung

     Lärmaktionsplan 4. Runde Gemeinde Ruppichteroth - endgültige Fassung

Lärmaktionsplan 4. Runde für die Gemeinde Ruppichteroth
hier: 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage)

Der Rat der Gemeinde Ruppichteroth hat auf Empfehlung des Ausschusses für Planung, Klima- und Umweltschutz in seiner Sitzung am 13. Mai 2024 im Verfahren gemäß § 47d Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) die 2. Phase der Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG beschlossen. Durch die Auslegung des Entwurfs des Lärmaktionsplans 4. Runde (Arbeitsstand: 2024-04-15) erhält die Öffentlichkeit eine weitere Möglichkeit zur Einsichtnahme und Stellungnahme.

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in einem Turnus von fünf Jahren Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Die Pflicht besteht für Ballungsräume sowie Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen. Die Gemeinde Ruppichteroth ist im Rahmen der 4. Runde der Lärmaktionsplanung erstmalig verpflichtet, einen Lärmaktionsplan aufzustellen.

Nach § 47d Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) soll die Öffentlichkeit rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Aufstellung des Lärmaktionsplans mitzuwirken. Dazu sind zwei Beteiligungen der Öffentlichkeit durchzuführen: Eine frühzeitige Beteiligung (1. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung) und die Offenlage (2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung) mit Gelegenheit zur Mitwirkung der Öffentlichkeit sowie Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange (TÖB) und anderen Behörden.

     Amtliche Bekanntmachung

     Lärmaktionsplan 4. Runde Gemeinde Ruppichteroth - Entwurf - 15.04.2024


Lärmaktionsplan 4. Runde für die Gemeinde Ruppichteroth
hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß
           § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Der Rat der Gemeinde Ruppichteroth hat auf Empfehlung des Ausschusses für Planung, Klima- und Umweltschutz in seiner Sitzung am 07.03.2024 im Verfahren gemäß § 47d Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG beschlossen.

Durch diese Auslegung erhält die Öffentlichkeit die Möglichkeit an der Ausarbeitung und der Überprüfung des Lärmaktionsplans 4. Runde mitzuwirken.

    Amtliche Bekanntmachung

     Lärmaktionsplan 4. Runde Gemeinde Ruppichteroth - Entwurf - 19.02.2024